Präambel

Die Situation afrikanischer Frauen, insbesondere in Kamerun ist aus vielerlei Gründen problematisch. Politische Gegebenheiten, Landflucht, Zerfall traditioneller und insbesondere christlicher Werte, eine wachsende Armut und der Missbrauch von Arbeitskraft und Körper der Frauen sind Probleme, um die sich die Stiftung „Dr. Eder und Mollè“ annehmen will.

Seit vielen Jahren engagieren sich Dr. med. Reginamaria Eder und Patience Félicité Mollè Lobé in Afrika und initiierten bzw. entwickelten im Auftrag u.a. der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der kath. Bischofskonferenz in Kamerun und anderer Organisationen Projekte in der Gesundheitspolitik und bei der Verbesserung der Lebenssituation insbesondere von Frauen in Kamerun. Zahlreiche Berichte in diversen Medien über diese Projekte sind nachlesbar bzw. bei der Stiftung erhältlich.

Frau Dr. med. Reginamaria Eder ist Public Health Ärztin und seit langem in Afrika aktiv engagiert und wird seit Jahrzehnten von einigen Förderern aus Deutschland in ihrer Arbeit unterstützt. Frau Patience Félicité Mollè Lobé ist Bauingenieurin aus Kamerun und engagiert sich ebenfalls seit Langem für die Entwicklung  von Projekten fuer Frauen in Not. Herr Dr. Daniel Ekoule ist Internist in Kamerun und mit seinen zahlreichen Kontakten für die Arbeit der beiden Frauen und ihrer Projekte sehr hilfreich. Ausführliche Portraits der drei sind ebenfalls bei der Stiftung erhältlich.

Frau Dr. med Eder und Frau Mollè Lobé sind unverheiratet bzw. verwitwet und haben keine Kinder. Sie wollen mit Mitte 50 ihr „Lebenswerk“ nachhaltig sichern und ihr Vermögen aus Grundstücken und Häusern in Kamerun in eine Stiftung einbringen, die die „Hilfe zur Selbsthilfe für Frauen in Afrika, insbesondere Kamerun“ zum Ziel hat. Da bereits in der Vergangenheit zahlreiche Förderer die Arbeit der beiden Frauen unterstützt haben, sollen diese Zuflüsse nachhaltig einer Stiftung zukommen, die die in dieser Satzung klar beschriebenen Zielsetzungen verwirklichen helfen. Zu Lebzeiten soll die Stiftung von Eder, Mollè und Ekoule geleitet werden. Die Aufsicht wird von fünf bis sieben Stiftungsräten übernommen werden, die engagiert die Ziele der Stiftung im Auge haben.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)     Die Stiftung führt den Namen „Dr. Eder und Mollè Stiftung – Hilfe zur Selbsthilfe für Frauen in Afrika, insbesondere Kamerun – „

(2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)     Sie hat ihren Sitz in 72108 Rottenburg, Amselweg 7

(4)     Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Stiftungszweck

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung von Frauen in Afrika sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Afrika. Weiterer Zweck ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.

Eine Förderung von Maßnahmen, die Hilfe zur Selbsthilfe unterstützen, sind nur im Rahmen der satzungsgemäßigen Zwecke möglich.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung des Sozialprojekts für Mädchen in Not, in Douala (erste Anlaufstelle)
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen zur Allgemeinbildung, z. B. Zuschuss zu Schul- und Studiengebühren von (schon betreuten) Frauen in Not
  • Maßnahmen zur ethisch-christlichen Lebensschulung und zur verantwortlichen Familiengründung  (z.B. durch Kurse zur Sexualpädagogik, Seminare, Stadtviertel-, Dorf-, Multimedia -Kampagnen)
  • Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention, inklusive Aidsvorsorge, -behandlung bzw. –begleitung und Erste-Hilfe bzw. Notfallbehandlungen.
  • Förderung zur Berufsausbildung von Frauen in Kamerun, die von ihrer Familie verlassen wurden oder mittellos sind.
  • Unterstützung von Frauen zur Existenzgründung , z.B. durch ein Startkapital für kleinere Unternehmen (Schneiderei, landwirtschaftliche Projekte, Internetcafé, Marktverkauf etc.);
  • Maßnahmen die weitere „Hilfe zur Selbsthilfe“ unterstützen, nachhaltige Wirkung zeigen oder positive Multiplikatoreneffekte haben.
  • Alle Maßnahmen, die dazu dienen, die oben genannten Zwecke zu verfolgen.

(3)  Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)     Barvermögen in Höhe von derzeit 20.000 €

(2)     Immobilien im Wert von derzeit ca. 250.000 €

Das Barvermögen ist auf dem Konto 46369815 bei der Sparkasse Mainfranken in Würzburg angelegt.

Die Immobilien sind in Wertgutachten und Grundbucheinträgen niedergelegt. Dabei handelt es sich um ein Haus plus Grundstück in Bomono, Kamerun, am Rande der Hauptstadt Douala, weiterhin um 2 Grundstücke in Bonadale/Duala mit mehreren Gebäuden.

Vgl. Anlage Wertgutachten und Grundbucheinträge (dies soll mit Herrn Haug geklärt werden)

(3)    Zuwendungen des Stifters oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).

(4)     Das Stiftungsvermögen – Anfangsvermögen einschließlich event. Zustiftungen – ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

(1)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)     Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(3)     Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen aber max. acht bis zehn Prozent der Erträge aus der Vermögensverwaltung eingesetzt werden.

(4)     Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(5)     Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

(6)     Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 6 Organe der Stiftung

(1)     Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand,

b) der Stiftungsrat.

(2)     Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3)     Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können auf Beschluss des Stiftungsrats ersetzt werden. Der Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats kann mit angemessenen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen entgolten werden .

(4)    Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie über ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus drei Personen, davon mindestens einer Frau sowie mindestens einem Mitglied mit einer afrikanischen Staatsangehörigkeit. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden (- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2) auf die Dauer von fünf Jahren (vom Stifter – erstmals – bestellt bzw. vom Stiftungsrat) gewählt.

(2)     Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist ein Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt – solange er dieses Amt ausübt –  auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3)     Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2) nach Ablauf der Amtszeit und bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(4)     Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.

(5)     Scheidet der Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied (vorzeitig) aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat (auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder) ein neues Vorstandsmitglied (für den Rest der Amtszeit). Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6)     Der Vorstand wählt (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2) aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)     Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,

b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien,

c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,

d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),

e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 1.1. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

f) Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen des Stiftungsrates gem § 6 Abs. 3 der Satzung.

 

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit.

(3)    Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

(4)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10 Stiftungsrat

(1)     Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Personen. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von fünf Jahren (vom Stifter – erstmals – bestellt) gewählt.

(2)     Das Amt eines Stiftungsrats endet (nach Ablauf der Amtszeit, spätestens jedoch) mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiterhin durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(3)     Vom Stifter bestellte Stiftungsratsmitglieder können von diesem, andere Stiftungsratsmitglieder vom Stiftungsrat jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)     Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats (vorzeitig) aus dem Stiftungsrat aus, so wählt der Stiftungsrat (auf Vorschlag des Vorstands) mit 2/3 Mehrheit ein neues Mitglied (für den Rest der Amtszeit).  Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5)     Der Stiftungsrat wählt mit 2/3 Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beim ersten Stiftungsrat wird der Vorsitzende und Stellvertreter vom Stifter bestimmt.

(6)     Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

(1)     Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, abgesehen von den Stiftern.

b) die Wahl und Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern

c) die Beratung des Vorstandes,

d) die Vorgabe von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln,

e) die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

f)  Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen des Vorstands nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung

g)  Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung.

(2)      Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1)     Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(2)     Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats können Vorstände dazu verpflichtet werden.

(3)     Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)     Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht.

(5)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)     Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(2)     Wird die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so ist der Vorstand verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung) oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen (Zusammenlegung) oder sie aufzulösen (Auflösung).

Erhält die Stiftung einen neuen Zweck, so muss dieser ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. Dabei ist jeweils der ursprüngliche Wille der Stifterinnen so weit als möglich zu berücksichtigen.

(3)     Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(4)     Entscheidungen nach Abs. 2  bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von ¾ aller Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.

(5)    Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 14 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die katholische Diözese Rottenburg am Neckar, die dies ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung in Afrika, insbesondere in Kamerun zu verwenden hat.

 

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1)     Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2)     Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(3)     Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.

 

Riedlingen, den 10.12.2009                                      Douala, le 15.12.2009